HEALTH & SAFETY

Es liegt naturgemäß im unternehmerischen Interesse, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, die Fehlzeiten verursachen können, zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und weitere gesetzliche Vorgaben verfolgen ebenfalls dieses Ziel.

Die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH mit Ihren erfahrenen Beratern bietet Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von KMU bis hin zu global operierenden Konzernen – ein umfangreiches Beratungsangebot in den Bereichen Health & Safety, Legal Compliance Management und Risk Management.

Legal Compliance Audits

Ziel und Zweck von Legal Compliance Audits

Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeitssicherheit, Gesundheit und Umweltschutz rücken zunehmend in den Mittelpunkt. So fordern beispielsweise die EN ISO 14001, EN ISO 50001 und die OHSAS 18001 jeweils in Kapitel 4.3.2 bzw. 4.4.2 die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen und in Kapitel 4.5.2 bzw. 4.6.2 eine Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften.

Mit Hilfe von Legal Compliance Audits (LCA) reduzieren Geschäftsführer und beauftragte Personen im Unternehmen, die für die Einhaltung der gesundheits-, umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind, Ihr persönliches Haftungsrisiko.

Ein weiterer Vorteil des Legal Compliance Audit ist das Aufzeigen von Stärken, Schwächen und Potentialen der Organisation. Eine regelmäßig Durchführung von Legal Compliance Audits ermöglicht eine Reduzierung von Arbeitsunfällen und Umweltschäden.

Schritte zur Rechtssicherheit

Ein Legal Compliance Audit wird generell in 3 Schritten durchgeführt. Den Anfang macht eine speziell auf das Unternehmen abgestimmte Analyse der Unternehmensstruktur. Auf Basis dieser erfolgt die Durchführung der Überprüfung der einzuhaltenden einschlägigen Rechtsvorschriften und Pflichten. Den Abschluss bildet die Auswertung wobei das Ergebnis entsprechende dargestellt wird.


Schritt 1: Analyse der Unternehmensstruktur

Grundlage für die Analyse der Unternehmensstruktur bilden firmenspezifische Dokumente wie z.B. Rechtskataster, Bescheide, Anlagenkataster und Liste der Beauftragten. Weiters werden Vorgaben aus den jeweiligen Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt und Arbeitssicherheit in Form von Checklisten abgefragt. Auf diese Art und Weise wird der betriebliche Ist-Zustand erfasst und der Prüfungsumfang in Rahmen eines Auditplanes individuell festgelegt.


Schritt 2: Durchführung des Legal Compliance Audits

Die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften wird vor Ort im konkreten, betrieblichen Alltagsablauf abgefragt. Die Durchführung erfolgt sowohl durch Begehungen vor Ort als auch durch Workshops und Interviews. So werden relevante Gesetze mit Führungskräften und beauftragten Personen diskutiert. Der Fokus liegt dabei, auf den Aufgaben und Pflichten für das Unternehmen, die aus den inhaltlichen Vorgaben resultieren. Weiters nehmen die Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH Einsicht in die Anlagen- und Betriebsdokumentation. Auch die regelmäßig in Intervallen durchzuführenden technischen und stoffbezogenen Prüfungen werden wie das Beauftragten Wesen oder Abfallmanagement auf rechtliche Relevanz untersucht.

Schritt 3: Auswertung der Ergebnisse
Das Resultat des Legal Compliance Audits wird in einem abschließenden Bericht zusammengefasst und erläutert und die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen dargestellt. Mittels eines Maßnahmenplans wird dargestellt, ob und wo genau Handlungsbedarf im Unternehmen besteht und nach Priorität Verbesserungsmöglichkeiten und Empfehlungen aufgezeigt.

Nutzen der Risikobeurteilung

Unsere Dienstleistung beinhaltet eine Überprüfung vor Ort mit nachfolgender Bewertung und Präsentation der Ergebnisse. Zusammen mit den Verantwortlichen analysieren wir die Abläufe, um die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Anhand des Legal Compliance Audits zeigen wir Ihnen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendig sind.

Unsere Leistungen

  • Analyse der Unternehmensstruktur (Bestandsaufnahme).
  • Sichtung relevanter Dokumente und Bescheide.
  • Planung und Durchführung des Legal Compliance Audits.
  • Ermittlung der standortbezogenen Rechtsvorschriften.
  • Personenorientierte Zuordnung der Plichten.
  • Feststellung, inwieweit die gesetzlichen Bestimmungen im Unternehmen eingehalten werden.
  • Bewertung der vorhandenen Maßnahmen zur Risikominimierung.
  • Empfehlung der notwendigen Maßnahmen nach Priorität.

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die umfassende Betreuung im Bereich der Risikobeurteilung. Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in diesem Bereich..

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Sicherheitsfachkraft (SFK) – Sicherheitstechnische Betreuung

Jeder Arbeitgeber ist nach §§ 73 ff ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in der gültigen Fassung in Österreich und ähnlichen Gesetzten und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft (SFK) für das Unternehmen zu bestellen, unabhängig davon wie viele ArbeitnehmerInnen im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Der erforderliche Umfang der Tätigkeit der SFK im Unternehmen ist abhängig von den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren, umfasst mindestens aber das Ausmaß der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeit.

Berechnung der Präventionszeiten nach § 82a ASchG

Nach den Bestimmungen des § 82a Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) wird die Präventionszeit für die jeweilige Arbeitsstätte auf Basis der folgenden gesetzlichen Berechnungsgrundlage ermittelt:

  • Vollzeitarbeitnehmer auf Büroarbeitsplätzen und Arbeitsplätzen mit geringer körperlicher Belastung pro Jahr 1,2 Stunden.
  • Vollzeitarbeitnehmer auf einem sonstigen Arbeitsplatz pro Jahr 1,5 Stunden.
  • Arbeitnehmer die mindestens 50-mal pro Jahr Nachtarbeit verrichten zusätzlich 0,5 Stunden.
  • Teilzeitarbeitskräfte werden addiert und in Vollzeitarbeitnehmer hochgerechnet.

Pflichten des Auftraggebers (Arbeitgebers)

  • Bestellung einer Sicherheitsfachkraft (SFK) und eines Arbeitsmediziners (AMed).
  • Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson (ab 10 AN).
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung).
  • Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.
  • Erstellung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle.
  • Nachweisliche und regelmäßige Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen.

Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung

Die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernimmt die gesetzlichen Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft (SFK) und stellt zur Erfüllung der sicherheitstechnischen Aufgaben gemäß Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz für die jeweilige erforderliche Präventionszeit eine entsprechende sicherheitstechnische Betreuung in der Arbeitsstätte des Auftraggebers sicher.

Die sicherheitstechnische Betreuung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH beinhaltet insbesondere die Beratung des Auftraggebers (Arbeitgebers), der ArbeitnehmerInnen, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in der Arbeitsstätte auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die der arbeitsmedizinischen Betreuung obliegen oder die von sonstigen Fachleuten wahrgenommen werden.

Die Sicherheitsfachkräfte der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH sind bei der Ausübung und Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (Verfassungsbestimmung). Die Betreuung erfolgt, soweit notwendig, in den Räumen der vertragsgegenständlichen Arbeitsstätte des Auftraggebers.

Aufgaben der Sicherheitsfachkraft (SFK)

  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätte.
  • Evaluierung – Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (nicht Erstevaluierung).
  • Beratung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung.
  • Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes.
  • Unterstützung bei der Planung von Arbeitsstätten.
  • Beratung bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln.
  • Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.
  • Auswahl und Erprobung von Schutzausrüstung.
  • Ab 100 MA: Organisation und Durchführung Arbeitsschutzausschuss (ASA).
  • Durchführung von Unterweisungen / Schulungen.

Mögliche Zusatzleistungen des Auftragnehmers zur Erfüllung der gesetzlichen Forderungen

  • Ausarbeitung spezieller SiGe-Vorschriften und Betriebsanweisungen.
  • Sicherheitsunterweisung neu eingestellter Mitarbeiter, Fremdfirmen und AÜG-Mitarbeiter.
  • Durchführung zusätzlicher Betriebsbegehungen, Sicherheitsaudits, Baustellenaudits.
  • Umsetzung / Verfolgung der bei den Betriebsbegehungen / Audits festgelegten Verbesserungsmaßnahmen.

Die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers in Kombination mit der sicherheitstechnischen Betreuung durch eine Sicherheitsfachkraft (SFK) und den daraus resultierenden Maßnahmen tragen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit bei. Dadurch können Kosten in Form von Ertrags- und Gewinnschmälerungen, Ausfälle und Verluste oder andere negative wirtschaftliche Folgen vermieden werden.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Sicherheitsfachkräfte der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Arbeitsmediziner (AMed) / Betriebsarzt – Arbeitsmedizinische Betreuung

Jeder Arbeitgeber ist nach §§ 79 ff ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in der gültigen Fassung in Österreich und gemäß ähnlichen Gesetzen und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet, eine Arbeitsmediziner (AMed) für das Unternehmen zu bestellen, unabhängig davon wie viele ArbeitnehmerInnen im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Der erforderliche Umfang der Tätigkeit des Arbeitsmediziners im Unternehmen ist abhängig von den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren, umfasst mindestens aber das Ausmaß der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeit.

Berechnung der Präventionszeiten nach § 82a ASchG

Nach den Bestimmungen des § 82a Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) wird die Präventionszeit für die jeweilige Arbeitsstätte auf Basis der folgenden gesetzlichen Berechnungsgrundlage ermittelt:

  • Vollzeitarbeitnehmer auf Büroarbeitsplätzen und Arbeitsplätzen mit geringer körperlicher Belastung pro Jahr 1,2 Stunden.
  • Vollzeitarbeitnehmer auf einem sonstigen Arbeitsplatz pro Jahr 1,5 Stunden.
  • Arbeitnehmer die mindestens 50-mal pro Jahr Nachtarbeit verrichten zusätzlich 0,5 Stunden.
  • Teilzeitarbeitskräfte werden addiert und in Vollzeitarbeitnehmer hochgerechnet.

Pflichten des Auftraggebers (Arbeitgebers)

  • Bestellung einer Sicherheitsfachkraft (SFK) und eines Arbeitsmediziners (AMed).
  • Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson (ab 10 AN).
  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung).
  • Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.
  • Erstellung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle.
  • Nachweisliche und regelmäßige Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen.

Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung

Die arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Partner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die gesetzlichen Aufgaben des Arbeitsmediziners (AMed) und stellen zur Erfüllung der arbeitsmedizinischen Aufgaben gemäß Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz für die jeweilige erforderliche Präventionszeit eine entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung in der Arbeitsstätte des Auftraggebers sicher.

Die arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Betreuung durch die Partner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH beinhaltet insbesondere die Beratung des Auftraggebers (Arbeitgebers), der ArbeitnehmerInnen, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in der Arbeitsstätte auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin.

Die arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Partner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH sind bei der Ausübung und Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (Verfassungsbestimmung). Die Betreuung erfolgt, soweit notwendig, in den Räumen der vertragsgegenständlichen Arbeitsstätte des Auftraggebers.

Aufgaben des Arbeitsmediziners (AMed) / Betriebsarztes

  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätte.
  • Evaluierung – Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (nicht Erstevaluierung).
  • Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 81 Abs. 3.
  • Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen.
  • Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,.
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung von Arbeitnehmern bis zum Höchstausmaß von 20% der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.
  • Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer im Zusammenhang stehen.
  • Unterstützung bei der Planung von Arbeitsstätten und bei der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.
  • Durchführung von Unterweisungen / Schulungen.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Partner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die arbeitsmedizinische Betreuung für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich der Arbeitsmedizin und als Betriebsärzte.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Außerbetrieblicher Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß ÖNORM S1100

Jeder Arbeitgeber ist nach §§ 4 und 5 der Verordnung für optische Strahlung (VOPST) bzw. gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in der gültigen Fassung in Österreich und gemäß ähnlichen Gesetzen und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet, die Gefährdungen am Arbeitsplatz, die von optischer Strahlung ausgehen, zu erheben und zu beurteilen. Weiters sind gemäß § 7 VOPST und § 4 ASchG Maßnahmen zur Reduktion der Gefährdungen am Arbeitsplatz festzulegen und die betroffenen MitarbeiterInnen regelmäßig gemäß § 6 VOPST und § 14 ASchG zu unterweisen.

In Österreich ist die Benennung eines LSB nicht gesetzlich vorgeschrieben, es muss jedoch im Betrieb das notwendige Fachwissen vorhanden sein, um die Gefahren der Laseranwendung beurteilen und Schutzmaßnahmen nach ASchG und VOPST festlegen zu können. Dieses Fachwissen besitzt nur ein ausgebildeter Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß ÖNORM S 1100.

Umfang der Betreuung als außerbetrieblicher Laserschutzbeauftragter (LSB)

Die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernimmt die gesetzlichen Aufgaben eines außerbetrieblichen Laserschutzbeauftragten (LSB) gemäß VOPST, ÖNORM S1100 und Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) für die jeweilige Arbeitsstätte des Auftraggebers.

Die Betreuung als außerbetrieblicher Laserschutzbeauftragter (LSB) der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH beinhaltet insbesondere die Beratung des Auftraggebers (Arbeitgebers), der ArbeitnehmerInnen, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in der Arbeitsstätte auf dem Gebiet der Lasersicherheit bzw. der optischen Stahlung.

Die außerbetrieblichen Laserschutzbeauftragten (LSB) der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH sind bei der Ausübung und Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (Verfassungsbestimmung).

Aufgaben des außerbetrieblichen Laserschutzbeauftragten (LSB)

  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätte.
  • Evaluierung – Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (nicht Erstevaluierung).
  • Beratung in allen Fragen der Lasersicherheit und Unfallverhütung.
  • Unterstützung bei der Planung von Laseranlagen, der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe.
  • Beratung bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln.
  • Festlegung von Schutzmaßnahmen (baulich / technisch / organisatorisch).
  • Auswahl und Erprobung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA).
  • Regelmäßige Unterweisung der Anwender und AN.
  • Ab 100 MA: Teilnahme am Arbeitsschutzausschuss (ASA).
  • Durchführung von Schulungen.
  • Zusammenarbeit mit SFK und Arbeitsmediziner.
  • Meldung, Dokumentation und Analyse von Laserunfällen

Pflichten des Auftraggebers (Arbeitgebers)

  • Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (Evaluierung).
  • Erhebung der Grenzwerte für Auge und Haut.
  • Reduktion der Gefährdungen durch optische Strahlung für die AN.
  • Erstellen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.
  • Festlegung von Maßnahmen (PSA, Kennzeichnung etc.).
  • Gesundheitsüberwachung falls Grenzwerte überschritten werden (VGÜ).
  • Erstellung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle.
  • Nachweisliche und regelmäßige Information und Unterweisung der ArbeitnehmerInnen.

Mögliche Zusatzleistungen zur Erfüllung der gesetzlichen Forderungen

  • Ausarbeitung spezieller SiGe-Vorschriften und Betriebsanweisungen.
  • Sicherheitsunterweisung neu eingestellter Mitarbeiter, Fremdfirmen und AÜG-Mitarbeiter.
  • Durchführung zusätzlicher Betriebsbegehungen und Sicherheitsaudits.
  • Umsetzung / Verfolgung der bei den Betriebsbegehungen / Audits festgelegten Verbesserungsmaßnahmen.

Die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers in Kombination mit der Betreuung durch einen außerbetrieblichen Laserschutzbeauftragten (LSB) und den daraus resultierenden Maßnahmen tragen zur Verbesserung der Lasersicherheit bei. Dadurch können Kosten in Form von Ertrags- und Gewinnschmälerungen, Ausfälle und Verluste oder andere negative wirtschaftliche Folgen vermieden werden.

Unsere Leistungen

Die außerbetrieblichen Laserschutzbeauftragten (LSB) der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung in diesem Bereich für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch ihre Erfahrung in diesem Bereich.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Planungs- und Baustellenkoordination (BauKG)

Das Baustellenkoordinationsgesetz (BauKG) gilt für alle Baustellen, auf denen ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden. Jeder Bauherr / Projektleiter, egal ob Privatperson oder Unternehmen, ist gemäß § 3 BauKG zur Bestellung eines Planungskoordinators für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase verpflichtet, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend ArbeitnehmerInnen mehrerer Arbeitgeber tätig sind. Grundsätzlich kann dieselbe Person Planungs- und Baustellenkoordinator sein.

Planungs- und Baustellenkoordinatoren dienen nicht nur der Sicherheit auf Baustellen und somit der Vorbeugung von Arbeitsunfällen, sondern helfen auch, unnötige Baukosten bei der Durchführung zu sparen.

Nutzen von Planungs- und Baustellenkoordinatoren

  • Erfüllung der behördlich vorgeschriebenen Meldepflichten.
  • Gewährleistung einer reibungslosen und effizienten Planung und Durchführung des Bauprojektes.
  • Kontrolle der Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden erteilten Auflagen durch die ausführenden Firmen.
  • Kontrolle des vereinbarten Bauablaufs und -fortschritts.
  • Reduktion von Bauverzögerungen als primärer Kostensteigerungsfaktor.
  • Kontrolle der angeordneten Sicherheitsvorkehrungen.
  • Organisation und Protokollierung der Koordinationsbesprechungen mit den ausführenden Firmen.
  • Sicherstellung einer realistischen Terminplanung und Reduktion der Bauzeit auf das Minimum.
  • Durch die Sicherstellung der Einhaltung gängiger Sicherheits-Standards werden Unfälle vermieden. Die damit verbundenen Probleme (Verzögerungen, Behörden, Versicherungen etc.) können verhindert werden.

Aufgaben des Planungskoordinators

Vorbereitungsphase des Bauprojektes:

Der Planungskoordinator hat während der Vorbereitungsphase des Bauprojektes dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden.

Folgende Leistungen werden gemäß § 4 BauKG durch die Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH und unseres Partners der PSB Planung – Statik – Bauleitung GmbH erbracht:

  • Koordinierung der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts.
  • Ausarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG.
  • Sicherstellung, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt.
  • Zusammenstellung der Unterlagen für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG.
  • Sicherstellung, dass der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlagen gemäß § 8 BauKG berücksichtigt.

Aufgaben des Baustellenkoordinators

Ausführungsphase des Bauprojektes:

Der Baustellenkoordinator hat während der Ausführungsphase des Bauprojektes dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten eingehalten werden.

Folgende Leistungen werden gemäß § 5 BauKG durch die Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH und unseres Partners der PSB Planung – Statik – Bauleitung GmbH erbracht:

  • Koordination und Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei der technischen und organisatorischen Planung, der Einteilung der Arbeiten und Durchführung des Bauprojekts.
  • Sicherstellung der Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) gemäß § 7 BauKG durch alle Arbeitgeber auf des Baustelle.
  • Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Sicherheits und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
  • Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
  • Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der ArbeitnehmerInnen und zur Verhütung von Unfällen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zwischen den Arbeitgebern und Selbständigen auf der Baustelle.
  • Sicherstellung der gegenseitigen Information der Arbeitgeber und der Selbständigen auf der Baustelle.
  • Anpassung des SiGe-Plans und der Unterlagen unter Berücksichtigung des Fortschritts der Arbeiten und eingetretener Änderungen.
  • Treffen von erforderlichen Maßnahmen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

Stellt der Baustellenkoordinator bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er gemäß § 5 Abs. 6 BauKG unverzüglich den Bauherrn oder den Projektleiter sowie den Arbeitgeber und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu informieren. Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich an das Arbeitsinspektorat zu wenden, wenn er der Auffassung ist, dass die getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mitteln nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen, nachdem er erfolglos eine Beseitigung dieser Missstände verlangt hat.

Pflichten des Bauherrn/Projektleiters

Anhand der angefügten Tabelle gemäß ÖNORM B 2107 Umsetzung des BauKG sind die Pflichten des Bauherrn bzw. Projektleiters ersichtlich. Kriterien dabei sind die Anzahl der Arbeitgeber auf der Baustelle, der Umfang und die Art der Arbeit vor Ort:

Unsere Leistungen

Gemeinsam mit unserm Partner bieten wir unseren Kunden eine umfassende Betreuung im Bereich der Planung- und Baustellenkoordination von Industrieprojekten und Anlagen. Nutzen Sie die längjährige Erfahrung der Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH und unseres Partners der PSB Planung – Statik – Bauleitung GmbH.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Betriebsanlagengenehmigungen

Gewerberechtliche Genehmigungsverfahren gemäß § 74 GewO 1994

Grundsätzlich gilt, dass gewerbliche Betriebs- und Industrieanlagen in denen Geräte und Maschinen betrieben werden, im Sinne des § 74 GewerbeO 1994 durch die Behörde genehmigungspflichtig, wenn durch die jeweilige Anlage gewisse Auswirkungen hervorgerufen werden. Werden in einer nach § 74 GewO nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so müssen auf jeden Fall die gesetzlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der Arbeitsstättenverordnung (AStV) eingehalten werden. Eine entsprechende Arbeitsstättenbewilligung durch das zuständige Arbeitsinspektorat (AI) ist in der Regel nicht erforderlich (§§ 92, 93, 94 ASchG).

Der Gesetzgeber definiert eine Betriebsanlage als örtlich gebundene Einrichtung, die regelmäßig zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit dient. Alle in diesem Zusammenhang verwendeten Gebäude, Räume, Freiflächen, betriebliche Anlagen und Einrichtungen, die eine betriebliche Einheit darstellen, bilden in ihrer Gesamtheit eine Betriebsanlage.

Genehmigungspflichte Anlagen

Eine Genehmigungspflicht einer Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Gefährdungen oder Belästigungen, hervorgerufen durch die übliche Betriebstätigkeit, von der Anlage ausgehen können:

  • Belästigung der umliegenden Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen, etc.
  • Gefahren für den Betriebsinhaber, für Kunden, Gäste und Nachbarn.
  • Gefahren für das Eigentum oder andere dingliche Rechte (z.B. Servitute) der Nachbarn.
  • nachteilige Einwirkungen auf Gewässer (Grundwasser).
  • Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs (durch betriebskausales Verkehrsaufkommen).
  • Störungen der Religionsausübung, des Schulunterrichtes oder einer Kur- oder Krankenanstalt.

Betriebsanlagen, durch die im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit und den betriebenen Geräten und Maschinen keine Gefahren und Belästigungen ausgehen können, wie z.B. kleinere Büro- oder Handelsbetriebe (ohne ausgeprägten Service- bzw. Reparaturbetrieb) sind nicht genehmigungspflichtig, sofern nicht durch Haustechnikanlagen (z.B. Klima-/Lüftungsanlage) oder erheblichen Lieferverkehr eine Anrainerbelästigung zu erwarten ist.

IPPC-Anlagen (Integrated Pollution Prevention and Control-Anlagen)

Bei Industrie- bzw. Betriebsanlagen eines bestimmten Typs ist ein integriertes bestimmtes Anlagengenehmigungsverfahren zwingend vorgeschrieben, das sich über alle Umweltmedien (Luft, Wasser, Abfall, Boden, Energie) erstreckt. Hintergedanke ist eine integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) durch die jeweilige Anlage. Anlagen, die dieser Kategorie entsprechen, sind in Anlage 3 der GewO 1994 aufgelistet. Anlage 4 enthält Vorschläge über jene Schadstoffbegrenzungen, die im Anlagengenehmigungsbescheid für derartige Anlagen aufscheinen sollen. Folgende Anlagetypen fallen unter anderem in diese Kategorie:

  • Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 MW.
  • Chemieanlagen zur Herstellung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Kunststoffen oder Arzneimitteln.
  • Eisen- und Stahlerzeugung.
  • Raffinerien.
  • Zement- und Kalkindustrie.
  • Nichteisenmetallindustrie.
  • Zellstoff- und Papierindustrie.
  • Glasindustrie.
  • Eisenmetallverarbeitung.
  • Chloralkaliindustrie.
  • Industrielle Kühlsysteme.

Die Grundlage dieser Umweltschutzmaßnahmen bildet die EU-Richtlinie 96/617EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie; in der kodifizierten Fassung 2008/1/EG). Ziel dieser Richtlinie ist es mögliche Schäden für die Umwelt hervorgerufen durch größere Industrieanlagen von vornherein durch den Einsatz der „besten verfügbaren Techniken“ (BAT – Best Available Techniques) zu verhindern. Die EU-Kommission organisiert über diese „besten verfügbaren Techniken“ die Überwachungsmaßnahmen sowie einen europaweiten Informationsaustausch hinsichtlich neuer Entwicklungen auf diesem Gebiet. Begriff BAT wurde in Österreich nicht übernommen. Hier wird der traditionelle Begriff „Stand der Technik“ in der österreichischen Rechtsordnung beibehalten.

Unsere  Leistungen

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die umfassende Betreuung im Bereich der Betriebsanlagengenehmigungen gemäß § 74 GewO 1994 für alle Standorte Ihres Unternehmens. Nutzen Sie die längjährige Erfahrung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in diesem Bereich.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Industriebprojektberatung & Bauliche Generalplanung

Vorteile einer integrierten Industrieprojektberatung & Baulicher Generalplanung

Die Errichtung von Industrieobjekten und Anlagen verlangen fundiertes Know-how in verschiedenen Bereichen angefangen von der Planung, der Statik, über die Erstellung der baulichen Einreichunterlagen, die Koordination (Planungs- und Baustellenkoordination), die Errichtung, die Betreuung des Unternehmens hinsichtlich der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung, das Projektmanagement bis hin zum Controlling und zur Gefahrenevaluierung.

Wie unsere Erfahrung gezeigt, wissen Unternehmen unsere Philosophie „Alles aus einer Hand“ durchaus zu schätzen. Gemeinsam mit unserem langjährigen Partner der PSB Planung-Statik-Bauleitungs GmbH ist die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in der Lage ihren Kunden ein umfassendes Leistungsspektrum im Bereich Industrieprojektberatung & Baulichen Generalplanung bieten zu können.

Mögliche Schwerpunkte

Unser Leistungsspektrum im Bereich Industrieprojektberatung & Bauliche Generalplanung kann individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt werden und umfasst die folgenden mögliche Schwerpunkte:

  • Bauherrn- bzw. Projektleiterberatung
  • Planungsstudie und Entwurferstellung
    Lösung der Bauaufgabe nach dem ausgewählten Vorentwurf in solcher Durcharbeitung, dass er ohne grundsätzliche Änderung als Unterlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100.
  • Baulichen Einreichplanung (Baugenehmigungsplanung)
    Erstellung erforderlicher Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen.
  • Ausführungs- und Detailplanung
    Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen bis zur ausführbaren Lösung, zeichnerische Darstellung des Werkes mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben, z.B. endgültige, vollständige Ausführungs- und Detailzeichnungen im Maßstab 1:15 bis 1:1 mit den erforderlichen Beschreibungen.
  • Leistungsverzeichnis (Kostenberechnungsgrundlage)
    Ausarbeiten von Leistungsbeschreibungen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Einholung, Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich beteiligten Sonderfachleute.
  • Technische, geschäftliche und künstlerische Oberleitung der Bauführung
    Zusammenstellung der Vergabeunterlagen für alle Leistungsbereiche, Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote, einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller anderen an der Planung fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken. Mitwirken bei der Auftragsvergabe, Vertretung des Bauherrn vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Teilnahme an Verhandlungen, Koordinieren der auszuführenden Arbeiten, Aufstellen eines Zeit- und Zahlungsplanes.
  • Entwurf der Konstruktion
    Konstruktionsentwurf der tragenden Bauteile einschließlich der dafür erforderlichen Vorbemessungen der maßgeblichen Konstruktionselemente, Fundamente und dergleichen, samt den erforderliche Lastaufstellungen und Erläuterungen, abgestimmt auf die Planung.
  • Statik
    Aufstellung einer prüffähigen detaillierten statischen Berechnung der tragenden Bauteile.
  • Leistungsverzeichnisse
    Ausarbeiten von Leistungsbeschreibungen und Mengenermittlungen für die bearbeiteten Konstruktionen.
  • Konstruktionspläne
    Herstellen der Konstruktionspläne (z.B. Schalungs- Bewehrungs- und/oder Werkstattpläne) der tragenden Bauteile samt Stücklisten und den für die Ausführung erforderlichen Angaben und Koordinierungsmithilfe für die Abstimmung der Teilleistungen gemäß Pkt. 1.2 und 1.4 mit der Planung samt beratender Teilnahme an diesbezüglichen Besprechungen.
  • Kontrolle der Bewehrungen
    Überwachung und Kontrolle von Stahlbetonkonstruktionen vor dem Betonieren auf Übereinstimmung mit den Bewehrungsplänen.
  • Örtliche Bauaufsicht
    Überwachen der Ausführung des Werkes auf Übereinstimmung mit den Baubewilligungen, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Koordinieren der an der Überwachung fachlich Beteiligten, Überwachen des Zeitplanes, Prüfen der Bautagesberichte, gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmern. Abnahme der Leistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Überwachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Mängeln, Rechnungsprüfungen, Kostenzusammenstellung, Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, Übergabe des Werkes, Zusammenstellen und Übergeben der erforderlichen Unterlagen, Auflisten der Gewährleistungsfristen.
  • Bauführung
    Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter insbesondere die Beaufsichtigung und die laufende Überprüfung der Arbeiten hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Einreichungs- und Bewilligungsunterlagen. Ausstellen aller Bestätigungen wie:
    – Bauführerbefund.
    – Standsicherheitsnachweis und Bauführerbestätigung.
    – Mithilfe bei der Einholung aller Atteste, welche laut Auflagen in der Baubewilligung vorgeschrieben sind.
  • Koordination der beteiligten Anlagenplaner bzw. Lieferanten
    Koordination der erforderlichen Maschinenbauer und technischen Abnahmen. Einforderung von erforderlichen Unterlagen für das Bewilligungsverfahren. Koordination von externen Prüfanstalten und Gutachtern.
  • Unterstützung Vertrags- und Versicherungswesen
    Unterstützung bei der Erstellung von Werkverträgen sowie bei der versicherungstechnischen Absicherung des Bauvorhabens.
  • Planungs- und Baustellenkoordination
    Planungskoordination während der Vorbereitungsphase des Bauprojektes gemäß § 4 BauKG.
    Baustellenkoordination während der Ausführungsphase des Bauprojektes gemäß § 5 BauKG.
  • Sicherheitsfachkraft (SFK) – Sicherheitstechnische Betreuung
    Unterstützung in Fragen der Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz bereits bei der Planung der Betriebsanlage.
  • Betriebsanlagengenehmigungen
    Unterstützung bei gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 74 GewO 1994.
  • Arbeitsplatzevaluierung (Gefahrenevaluierung)
    Durchführung einer Gefahrenevaluierung (Arbeitplatzevaluierung) gemäß § 4 und § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und das Treffen entsprechender Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen.
  • Flucht- und Rettungspläne
    Erstellung von Flucht- und Rettungswegpläne zur Gewährleistung einer raschen Evakuierung der Gebäude der Industrieanlage.
  • Erstellung von Betriebsanweisungen
    Ausarbeitung von Betriebsanweisungen abgestimmt auf die Bedingungen im jeweiligen Unternehmen.
  • Notfall-, Räumungs- und Evakuierungskonzepte
    Erstellung eines Notfall-, Räumungs- und Evakuierungskonzepte abgestimmt auf die Gegebenheiten und Risiken des jeweiligen Standortes.
  • Abfallwirtschaftskonzepte
    Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (AWK) gemäß §10 Abs.1-5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG).
  • Unterstützung bei der Auswahl von Fachplanern und Spezialisten
    Unterstützung bei der Auswahl von geeigneten Fachplanern für die einzelnen Fachgebiete wie z.B. Geologie, Maschinenbau, Lüftungsbau, E-Technikplanung, HKLS-Planung etc.
  • Unterstützung bei der Auswahl von Unternehmern
    Unterstützung bei der Auswahl von geeigneten ausführenden Unternehmen, prüfen von Referenzen und Subunternehmern.
  • Unterstützung bei der Abnahmen und Zusammenstellung der Bauwerksakten
    Unterstützung bei den behördlichen Abnahmen sowie das zusammenstellen der erforderlichen Unterlagen. Erstellen einer Bauwerksdokumentation für spätere Arbeiten.
  • Überwachung von Mängelbehebungen (Garantie)
    Überwachung der Mängelbehebungen sowie Schlussfeststellungsbegehungen vor Ablauf der Gewährleistungsfirst.

Unsere Leistungen

Gemeinsam mit unserm Partner bieten wir unseren Kunden eine umfassende Betreuung im Bereich der Industrieprojektberatung & Bauliche Generalplanung. Nutzen Sie die längjährige Erfahrung der Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH und unseres Partners der PSB Planung – Statik – Bauleitung GmbH.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Konsolidierte Betriebsanlagengenehmigung

Konsolidierte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 22 UMG 2001

Im Konsolidierungsbescheid gemäß § 22 Umweltmanagementgesetz (UMG) hat die Behörde die Möglichkeit geschaffen, bestehende Anlagengenehmigungsbescheide in einem Bescheid zusammenzufassen. So können Betriebe, die eine erste Umweltbetriebsprüfung durchgeführt haben, die Betriebsanlagen konsolidieren. Ein Umweltmanagementsystem nach der EMAS V II-Verordnung oder nach EN ISO 14001:2004 ist nicht erforderlich. Widersprüche in den Genehmigungen können aufgelöst, hinfällig gewordene Spruchteile beseitig werden und Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand können mitgenehmigt werden. Durch den in Loseblattform zu führenden Konsolidierungsbescheid werden spätere Änderungsverfahren wesentlich erleichtert.

Grundsätzlich gilt, dass gewerbliche Betriebs- und Industrieanlagen, in denen Geräte und Maschinen betrieben werden, im Sinne des § 74 GewO. 1994 durch die Behörde genehmigungspflichtig sind, wenn durch die jeweilige Anlage gewisse Auswirkungen hervorgerufen werden. Werden in einer nach § 74 GewO nicht genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so müssen auf jeden Fall die gesetzlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und der Arbeitsstättenverordnung (AStV) eingehalten werden. Eine entsprechende Arbeitsstättenbewilligung durch das zuständige Arbeitsinspektorat (AI) ist in der Regel nicht erforderlich (§§ 92, 93, 94 ASchG).

Vorab wird durch die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH nach wirtschaftlichen, rechtlichen, umwelt- und arbeitssicherheitstechnischen Gesichtspunkten geprüft, nach welchem Verfahren eine Konsolidierte Betriebsanlagengenehmigung für das Unternehmen erfolgreich realisiert werden kann (gemäß § 22 UMG oder Änderung der Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 GewO.).

Typische Genehmigungsstrukturen

Für alte Betriebsanlagen liegen häufig zahlreiche Genehmigungen nach diversen Bundesgesetzen, wie etwa gemäß GewO 1994, WRG 1959, AWG 1990 und MinROG (früher Berggesetz) vor. Die einzelnen Genehmigungsbescheide verweisen auf Projektunterlagen, die wesentlicher Bestandteil des Genehmigungskonsenses sind. Abgesehen von bereits überholten Verpflichtungen, bestehen häufig Widersprüche zwischen den einzelnen Genehmigungsbescheiden sowie derzeit gültigen Verordnungen, die den aktuellen Stand der Technik verpflichtend für Alt- und Neuanlagen festlegen. Überdies zeigt die Praxis, dass es oft kleinere und größere Abweichungen vom Genehmigungskonsens bei der Ausführung von Betriebsanlagen gibt. Der Gesamtkonsens für eine Anlage umfasst somit eine Vielzahl von Genehmigungen und Projektunterlagen. Der aktuelle Stand lässt sich oft nicht oder nur sehr schwer ermitteln und bringt ein erhebliches Risiko von Verwaltungsübertretungen mit sich.

  • Vielzahl von Genehmigungen.
  • Gesamtkonsens insbesondere bei älteren Anlagen schwer ermittelbar.
  • Abweichungen vom Genehmigungskonsens.
  • Überholte und widersprüchliche Verpflichtungen.
  • Rechtsunsicherheit für die Geschäftsführung.

Ziele und Nutzen einer Konsolidierten Betriebsanlagengenehmigung

In bestimmten Fällen, kann ein sogenanntes vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Dieses Verfahren hat den Vorteil der Reduktion des Aufwands. Folgengende Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt werden, damit ein solches Verfahren zu Anwendung kommen kann:

  • Verbesserte Rechtskonformität:
    Durch eine umfassende Aufarbeitung der bestehenden Genehmigungssituation und vollständige behördliche Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes wird die Rechtskonformität verbessert.
  • Schaffung von Rechtssicherheit:
    Schaffung von Rechtssicherheit durch den Erhalt einer vollständigen Genehmigung der Betriebsanlage bei gleichzeitiger Abwehr von straf-, verwaltungs- und zivilrechtlicher Pflichtenverletzungen.
  • Minimierung des Haftungsrisikos:
    Für Geschäftsführer und verantwortliche Beauftragte sowie für die Behördenvertreter wird die Haftung minimiert.
  • Nachweis der Rechtskonformität:
    Sowohl für das Unternehmen und Vertragspartner wie z.B. Versicherungen oder Banken als auch die zuständige Behörde dient die Konsolidierung als Nachweis der Rechtskonformität.
  • Vereinheitlichung von wiederkehrenden Prüfungen:
    Eine Vereinheitlichung von wiederkehrenden Prüfungen führt zur Reduzierung des Aufwands für Überprüfungen.
  • Beseitigung von nicht mehr relevanten Pflichten:
    Nicht mehr relevante und überholte Verpflichtungen (z.B. für obsolete Anlagenteile oder Errichtungsanforderungen) werden beseitigt.
  • Auflagenklärung:
    Die Konsolidierung bietet die Chance, widersprüchliche Auflagen und sonstige Widersprüche in bestehenden Genehmigungen eindeutig zu klären.
  • Zusammenfassung und Vereinheitlichung der Dokumentation:
    Betriebsanlagen werden in Form übersichtlicher, aktueller Dokumentationen zusammengefasst (bauliche und maschinelle Anlagendokumentation, Maschinenaufstellpläne, Brandschutzplan, Flucht- und Rettungspläne etc.).
  • Vertrauensförderung und Wertsteigerung des Unternehmens:
    Stärkung des Vertrauens sowohl für Behörden, Versicherungen, Banken, Konzernzentralen und Anrainer, etc., die Wertsteigerung des Standortes und eine höhere Kreditwürdigkeit durch die aktualisierte und übersichtliche Konsenslage und Rechtskonformität.
  • Bessere Chancen für Investitionsprojekte und Änderungsverfahren:
    Aufgrund schnellerer Beurteilungen durch Sachverständige und Behörden, kürzere Verfahren, bessere Unterlagen, leichtere Planung, bessere Erkennbarkeit für Anrainer, etc. wird eine ideale Basis für zukünftige Projekte und Änderungsverfahren gelegt.
  • Vereinfachung der §82b Überprüfungen:
    Durch strukturierte Anlagenbeschreibungen und laufende Fortschreibung des konsolidierten Bescheides kann eventuell auf die § 82b Überprüfung verzichtet werden.
  • Bewertung der Rechtskonformität:
    Eine Basis für die vollständige Bewertung der Einhaltung von umweltrelevanten Rechtsvorschriften im Sinne der Forderung der ISO 14001 und EMAS wird geschaffen.
  • Kostenminimierung für Strafen:
    Kosten für Strafen können minimiert werden.

Unsere  Leistungen

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die umfassende Betreuung im Bereich der Konsolidierte Betriebsanlagengenehmigungen gemäß § 22 UMG 2001 für alle Standorte Ihres Unternehmens. Nutzen Sie die längjährige Erfahrung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in diesem Bereich.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Gefährdungsbeurteilung | Arbeitsplatzevaluierung

Jeder Arbeitgeber in der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, unabhängig von der Größe des jeweiligen Unternehmens, ist zur Durchführung einer Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert die EU-Verordnung 89/391/EWG, welche von den einzelnen Mitgliedsländern in nationales Recht umzusetzen ist.

Entsprechend der ab 01.01.1997 geltenden Arbeitnehmerschutzverordnung und daraus folgend dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, sind Arbeitsplätze gemäß § 4 und § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und Mutterschutzgesetz (MSchG) auf ihre Eignung und Risken hin zu evaluieren und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen, um einerseits die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen und andererseits Rechtssicherheit zu erhalten.

Diese gesetzliche Regelung dient der Verbesserung des Arbeitsplatzes, Minimierung der Belastung des Mitarbeiters, Reduktion oder Ausschalten von diversen Risken und vieles mehr. Die Sicherheitsfachkräfte der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung für ihre Kunden und unterstützen sie durch jahrzehnte- lange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Gesetzliche Grundlagen im Detail für Österreich

  • § 4 ASchG: Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    – Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte.
    – Gestaltung und Einsatz von Arbeitsmitteln.
    – Verwendung von Arbeitsstoffen.
    – Gestaltung der Arbeitsplätze.
    – Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge.
    – Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.
  • Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen.
  • § 5 ASchG Die Ergebnisse sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten.

Was ist eine Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsermittlung?

Unter Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsermittlung versteht man die systematische Erfassung und Auswertung der Belastungsdaten und Gefährdungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in den jeweiligen Arbeitsbereichen, das Festlegen von Maßnahmen gegen diese Gefahren sowie die Dokumentation dieses Prozesses in den sogenannten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.

Folgende Punkte sind zu erfüllen:

  • Ermittlung und Beurteilung der bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen.
  • Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf der Grundlage der Arbeitsplatzevaluierung.
  • Schriftliche Dokumentation der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie der durchzuführenden Maßnahmen in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten.
  • Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Arbeitsplatzevaluierung und festgelegten Maßnahmen nach Unfällen, bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, bei Änderung der Arbeitsverfahren etc.
  • Laufende Verbesserungen der Arbeitsbedingungen.

Wann ist eine Arbeitsplatzevaluierung bzw. Gefährdungsermittlung durchzuführen?

Eine Arbeitsplatzevaluierung oder die Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind in den folgenden Fällen gesetzlich erforderlich und somit durchzuführen:

  • Als Erstbeurteilung (Erstevaluierung) vor der Inbetriebnahme einer Anlage bzw. Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.
  • Nach Änderungen des Standes der Technik.
  • Bei Neuanschaffungen von Maschinen, Geräten, Einrichtungen etc.
  • Bei neuen Arbeitsverfahren.
  • Bei Verwendung neuer Arbeitsstoffe.
  • Nach Arbeitsunfällen, Störfällen, Beinaheunfällen.

Ziele und Zweck der Arbeitsplatzevaluierung

Nach Abschluss der Arbeitsplatzevaluierung und der positiven Umsetzung der festgelegten Maßnahmen ergeben sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für die MitarbeiterInnen folgende erkennbare Vorteile:

  • Förderung der Gesundheit der MitarbeiterInnen.
  • Weniger Krankenstände und Arztbesuche.
  • Verbesserung im Bereich Ergonomie.
  • Höhere Mitarbeitermotivation.
  • Verbessertes Firmenimage.
  • Verbesserung der Produktqualität / Leistung.
  • Reduktion des Ausschusses und weniger Reklamationen.
  • Verringerung des Unternehmensrisikos.
  • Solide Erhöhung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung  für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Flucht- und Rettungspläne

Die natürliche Reaktion des Menschen gegenüber einer lebensbedrohenden Gefahr ist die Flucht. Die Flucht muss daher aus jedem Betriebs- und Verwaltungsgebäude immer möglich sein.

Flucht- und Rettungswegpläne sind erforderlich, um eine Evakuierung eines Gebäudes zu ermöglichen und den schnellen Zugang der Feuerwehr zum Brandherd zu gewährleisten. Fluchtwegpläne dienen im Schadensfall dem raschen und sicheren Verlassen der Betriebsgebäude durch die MitarbeiterInnen, Fremdfirmen, Kunden und Besucher. Insbesondere sollen alternative Fluchtwege aufgezeigt werden, wenn der Haupt-Fluchtweg blockiert ist.

Wodurch ist eine gesichert Flucht möglich?

Eine gesicherte Flucht ist nur möglich durch:

  • Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen wie z.B.:
    – § 9 AStV – Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen, TRVB E 102.
    – §17 AStV – Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge.
    – §18 AStV – Abmessung von Fluchtwegen und Notausgängen.
    – §19 AStV – Anforderung an Fluchtwege.
    – § 20 AStV – Anforderungen an Notausgänge.
    – § 21 AStV – Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche.
  • Festlegung und Freihaltung der Fluchtwege und Notausgänge.
  • Darstellung der Fluchtwege mit Standortposition im Fluchtweg-Orientierungsplan.
  • Eindeutige und sichere Kennzeichnung der Fluchtwege.

Übersichtlich gestaltete Fluchtweg- und Rettungspläne weisen nicht nur den kürzesten Weg ins Freie, sondern erhöhen deutlich das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen und die Rechtssicherheit des Unternehmens.

Welche Normen gibt es für Fluchtwegpläne?

Die Erstellung der Fluchtwegpläne richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung sowie der DIN 4844-3.

DIN-ISO 23601 bringt Vereinheitlichung
Über viele Jahre wurden Fluchtwegpläne in jedem Land nach unterschiedlichen Kriterien erstellt. Mit der DIN ISO 23601 soll diese Problematik voraussichtlich 2009 der Vergangenheit angehören. Die Norm ersetzt die DIN 4844 für Fluchtwegpläne, die zu Notausgängen weisen und den Standort von wichtigen Einrichtungen.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Sicherheitsfachkräfte der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Erstellung der Flucht- und Rettungspläne für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Brandschutzpläne

Zielsetzung des Brandschutzplanes

Der Brandschutzplan dient der Feuerwehr zur Erstinformation im Brandfall. Er enthält alle Angaben über die Anordnung und Bauausführung der Gebäude, möglicher Gefahren in den Gebäuden, die Verkehrswege, die Flächen für die Feuerwehr und die Löschwasserversorgung. Diese Daten sind im Brandfall für die Feuerwehr von großer Bedeutung und erleichtern die Einsatzdurchführung. Der Brandschutzplan ist bei der Feuerwehr sowie beim Brandschutzbeauftragten (BSB) zu hinterlegen und bei der Feuerwehr-Hauptzufahrt in einem roten Wandkasten mit der Aufschrift „Brandschutzplan“ für die Feuerwehr bereitzuhalten.

Inhalt des Brandschutzplanes

Der Brandschutzplan besteht aus Lageplan und Geschossplänen. Diese Pläne sind gemäß ÖNORM F 2031 bzw. gemäß der TRVB O 121 mit folgenden Inhalten zu erstellen:

Lageplan:
Darstellung des Betriebsgeländes sowie das umliegende Areal im Maßstab – 1:500.

Enthalten sind folgende Eintragungen:

  • Angrenzende und benachbarte Grundstücke, Gebäude und Verkehrswege.
  • Feuerwehrzufahrten und –zugänge.
  • Flächen für die Feuerwehr gemäß TRVB F 134.
  • Nicht befahrbare Flächen.
  • Brandschutzstreifen und -Zonen im Freien.
  • Standort(e) der Brandmelderzentrale(n) und Feuerwehrschlüsseltresor(e).
  • Stiegenhäuser und Aufzüge.
  • Geschossanzahl.
  • Löschwasserversorgung
  • Einspeisstelle(n) von Steigleitungen.
  • Angaben über Brandschutzeinrichtungen wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA).
  • Stiegenhausentlüftungen (RA), Lösch- und Brandmeldeanlagen.
  • Angaben über besondere Gefahren.
  • Gebäudebezeichnung mit der Art der Nutzung.
  • Lagerungen brennbarer Stoffe im Freien.
  • Hauptabsperreinrichtungen, mit Angabe der Geschosse.
  • Kennzeichnung der Brandwiderstandsklasse der Decken.
  • Brandwände, die vertikal durch alle Geschosse (ausgenommen Garagengeschosse) reichen.
  • Sammelplätze.

Geschosspläne:
Vereinfachte Baupläne der einzelnen Geschosse im Maßstab 1:100.

Enthalten sind folgende Eintragungen:

  • Wände, die Brandabschnitte begrenzen (Brandwände).
  • Brand- und Rauchschürzen.
  • Wände.
  • Öffnungen in Wänden und Decken mit und ohne Brandschutzabschlüssen.
  • Stiegenhäuser.
  • Angriffswege für die Feuerwehr.
  • Rettungswege.
  • Aufzüge.
  • Hinweise auf besondere Gefahren in einzelnen Räumen oder Raumnutzungen.
  • Hinweise auf Löschmittel, die nicht eingesetzt werden dürfen.
  • Absperr- und Abschalteeinrichtungen.
  • Brandschutzeinrichtungen wie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA).
  • Stiegenhausentlüftungen (RA).
  • Lösch- und Brandmeldeanlagen.
  • Raum- bzw. Raumgruppenbezeichnungen.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Sicherheitsfachkräfte und Brandschutzbeauftragten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Erstellung des Brandschutzplanes bestehend aus dem Lageplan und den Geschossplänen für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Notfall-, Räumungs- und Evakuierungskonzepte

Die geplante und in allen Ablaufphasen durchdachte und vorbereitete Räumung oder Evakuierung eines Unternehmens oder mehrgeschossigen Gebäudes gehört bei plötzlich auftretenden Unglücksereignissen (Brand, Explosionsgefahr, Freisetzung giftiger, ätzender oder brennbarer Arbeitsstoffe, Naturkatastrophe) zu den wirksamsten Maßnahmen der Notfallabwehr. Im Falle einer Bombendrohung gegen ein Unternehmen oder gegen ein öffentliches Gebäude (Bank, Einkaufszentrum, etc.) kann eine rasch ablaufende Gebäuderäumung die einzige sichere Möglichkeit zur Rettung von Menschenleben sein.

Anders kann eine Gebäuderäumung /-evakuierung selbst zur Ursache einer Katastrophe werden, wenn z.B. die Räumung bzw. Evakuierung unter dem Zwang der Ereignisse ungeplant und überhastet durchgeführt werden muss und die bedrohten Menschen sich durch eine panische Flucht in schwere Gefahr bringen und im schlimmsten Fall zu Tode kommen.

Beispiele für Notsituationen

  • Berg-Isel Stadion in Innsbruck 1999 (Evakuierung mit Panik)
    Auch in Österreich kam es vor wenigen Jahren zu einem Unglück, bei dem Menschen sterben mussten, weil die Fluchtwege versagten. 1999 starben bei einer Massenpanik nach dem Air & Style Contest im Innsbrucker Berg-Isel Stadion 5 junge Frauen. Das Unglück ereignete sich, als die Besucher nach der offiziellen Siegerehrung alle gleichzeitig das Gelände verlassen wollten. Dabei kam es im Westsektor zu einer Verstopfung des Ausganges E3, bei dem mehrer Wege zusammentreffen und Besucher sogar eine 180 – Grad Kurve bewältigen müssen. Durch die nachströmenden Massen kam es zu einer Verdichtung im Bereich der bergabwärts führenden Wege und in weiterer Folge zu einer Überfüllung. Einige Menschen kamen auf dem rutschigen Boden zu Sturz, und es war ihnen unter dem Druck der nachströmenden Menschen unmöglich, wieder aufzustehen. Ein 3m hoher Begrenzungszaun wurde eingedrückt und mehrere Menschen stürzten eine Böschung hinab. Nur zwei benutzbare Ausgänge erwiesen sich als zu wenig für das enorme Fassungsvermögen, Zu- und Abgänge waren zu schmal, abschüssig, teilweise nicht gut ausgeleuchtet und entsprachen nicht den brandschutztechnischen Anforderungen. Das Schistadion wurde als Konsequenz dieses Unfalls vollkommen neu geplant und gebaut.
  • TWA-843 von New York nach San Francisco; Absturz 1992 (Evakuierung ohne Panik)
    292 Personen wurden innerhalb von 180 Sekunden aus einem brennenden Flugzeug evakuiert.
  • Bombenattentat auf das World Trade Center in New York 1993 (Evakuierung ohne Panik)
    50.000 Personen wurden innerhalb von 4 Stunden evakuiert.

Begriffsbestimmung – Räumung und Evakuierung

Zur begrifflichen Darlegung ähnlicher Sachverhalte, die jedoch unterschiedliche Einsatzmaßnahmen erfordern, werden die Begriffe Räumung und Evakuierung verwendet:

Räumung ist das schnelle In-Sicherheit-Bringen von Personen aus einem akut gefährdeten Bereich. Bei der Räumung (vorsorgliche Maßnahme) ist die Gefährdung abzusehen, die möglichen Schäden sind in ihrem Ausmaß begrenzt und eine Wiederbelebung des Gebäudes ist anzusehen. Die Funktion des Gebäudes, des Betriebsbereiches ist in kurzer Zeit wieder möglich.

Evakuierung ist das längerfristige Verbringen von Personen aus einem gefährdeten oder zerstörten Bereich in einen intakten Bereich mit gleichwertiger Versorgungsmöglichkeit aufgrund einer übergeordneten Entscheidung, d.h. geordnete Verlegung von Menschen und Tieren aus einem gefährdeten Bereich bzw. Gebiet. Bei einer Evakuierung (langfristige oder endgültige Maßnahme) ist die Gefährdung in ihrem Ausmaß nicht abzusehen- der Schaden kann unbegrenzt groß sein.

Phasen beim Aufbau eines Notfall- und Evakuierungskonzeptes

Für den Aufbau eines Notfall- und Evakuierungskonzeptes werden folgende Phasen durchlaufen:

  • Analyse des bestehenden Notfallmanagements und der definierten Schutzmaßnahmen.
  • Ausarbeitung der Evakuierungsordnung.
  • Aufbau von Ablaufplänen zur Bewältigung verschiedener Bedrohungen.
  • Planung und Vorbereitung von Evakuierungsübungen.
  • Die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen.
  • Rekrutierung und Ausbildung der Evakuierungsverantwortlichen (Räumungs- und Evakuierungsbeauftragte und –helfer, Stockwerkbeauftragte) aus der eigenen Belegschaft.
  • Schulung und Instruktion der MitarbeiterInnen.
  • Durchführung von Räumungs- und Evakuierungsübungen.
  • Nachbereitung und Zielkontrolle.

Mögliche Bedrohungen

  • Brand und Explosion.
  • Explosion mit Gebäudeeinsturz.
  • Androhungen von Gewalt (Bombendrohung, Sabotage, Brandlegung).
  • Stofffreisetzung (giftiger, ätzender, brennbarer oder biologische Stoffe, Radioaktivität).
  • Technische Störung (Versorgungstechnik, Betriebsmittel).
  • Ausfälle von Sicherheitseinrichtungen.
  • Naturereignisse (Hochwasser, Sturm, Unwetter, Lawinen oder Erdbeben).
  • IT-Ausfall.
  • Pandemie.

Unsere Leistungen

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Abfallwirtschaftskonzepte

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) BGBl I Nr. 102, das mit 2. November 2002 in Kraft getreten ist, legte Grundsätze für die Abfallvermeidung, Abfallverwertung und Abfallentsorgung fest. Ziel der gesetzlichen Verpflichtung ist es den Abfallerzeugern ein internes Kontroll- und Planungsinstrument für die betriebliche Abfallwirtschaft an die Hand zu geben.

Um die Umsetzung im Betrieb zu dokumentieren, haben Unternehmen (Betriebsinhaber) die Pflicht gemäß §10 Abs.1-5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) regelmäßig unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK) zu erstellen.

Was ist ein Abfallwirtschaftskonzept (AWK)?

  • Gibt Auskunft über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der beim Betrieb der Anlage anfallenden Abfälle.
  • Zeigt, welche organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Ziele (Vermeidung, Verwertung, Entsorgung) bereits gesetzt wurden bzw. künftig gesetzt werden sollen.
  • Ist ein Instrument der betrieblichen Abfallvermeidung.
  • Liefert sowohl dem Unternehmen als auch der Behörde wichtige Informationen und ein umfassendes Bild zum Thema „Abfall im Betrieb“.

Wann muss ein AWK erstellt werden?

  • Bei Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung von Anlagen.
  • Bei Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.
  • AWK hat innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme des Betriebes oder nach Aufnahme der 21. ArbeitnehmerIn vorzuliegen.
  • Das Abfallwirtschaftskonzept ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Die Behörde hat die Verbesserung des AWK mit Bescheid aufzutragen, wenn das AWK unvollständig ist.
  • Das AWK ist bei wesentlichen abfallrelevanten Änderungen der Anlage(n) mindestens jedoch alle 5 Jahre zur Aktualisierung fortzuschreiben.
  • Kein AWK ist folgende Anlagen vorgeschrieben:
    – Anlagen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ohne wasserrechtliche Bewilligung.
    – Anlagen, deren Abfall nach Art und Menge einem privaten Haushalt entspricht.

Was hat ein AWK zu enthalten?

  • Angaben über Branche und Zweck der Anlage und eine Auflistung sämtlicher Anlagenteile.
  • Eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs.
  • Eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs.
  • Organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.

Durch die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes soll ein Bewusstsein für Abfallwirtschaft geschaffen und Schwachstellen der betrieblichen Abfallwirtschaft aufgezeigt werden. Auf diesem Weg könne Vermeidungs- und Verwertungspotentiale aufgedeckt und in vielen Fällen die Entsorgungskosten reduziert werden.

Die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes soll nicht als lästige Pflicht eines Anlagenbetreibers gesehen werden, sondern als wichtiges Controllinginstrument für den Bereich Abfall in Bezug auf Menge, Kosten und der eingesetzten Technologien.

Mit dem In-Kraft-Treten des AWG 2002 hat der qualifizierte Abfallbeauftragte, den Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestellen müssen (§ 11. Abs. 1-4), im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes zusätzlich die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe dem Betriebsinhaber aufzuzeichnen. Diese betriebswirtschaftliche Darstellung findet jedoch nicht Eingang in das Abfallwirtschaftskonzept. Sie ist jedoch dem Betriebsinhaber vorzulegen.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes (AWK) für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch Jahrzehnte lange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz.

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Maschinensicherheitsanalyse

Bedeutung von Sicherheitsanalysen bei Maschinen

Im heutigen Wettbewerb sind Produktionsanlagen ständigen Veränderungen unterworfen. Neue Produkte können dazu führen, dass Maschinen umgebaut werden müssen. Betreiber sowie Sicherheitsfachkräfte stehen vor der Herausforderung, Maschinensicherheit zu managen und umzusetzen. Die Sicherheitsanalyse des Maschinenparks beschreibt einen Gesamtüberblick über den aktuellen Sicherheitszustand Ihrer Maschinen und Anlagen.

Unsere Dienstleistung beinhaltet eine Überprüfung vor Ort mit nachfolgender Bewertung und Präsentation der Ergebnisse. Zusammen mit Ihrem Bedienungs- und Wartungspersonal analysieren wir den Arbeitsablauf der Maschinen, um die wesentlichen Gefährdungen zu ermitteln. Anhand unserer Sicherheitsanalyse zeigen wir Ihnen, welche weiteren Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendig sind.

Nutzen von Maschinensicherheitsanalysen

Nach den Bestimmungen des § 82a Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz (ASchG) wird die Präventionszeit für die jeweilige Arbeitsstätte auf Basis der folgenden gesetzlichen Berechnungsgrundlage ermittelt:

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre gesamte Anlage und enthüllen Sie mögliche unbekannte Sicherheitsrisiken.
  • Stellen Sie die Kosten für Ihre Maschinensicherheit auf, priorisiert nach dem Risiko.
  • Sorgen Sie als Arbeitgeber für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter durch eine Sicherheitsanalyse.
  • Entdecken Sie vergleichbare Sicherheitskonzepte Ihrer Anlagen in verschiedenen Ländern.

Unsere Leisungen

  • Sicherheitsanalyse der wichtigsten Sicherheitsmängel und Konformitäten an einzelnen Maschinen.
  • Bewertung der vorhandenen Maßnahmen zur Risikominimierung.
  • Beurteilung der Konformität der Maschinen mit geltenden Vorschriften.
  • Empfehlung der notwendigen Umbaumaßnahmen nach Priorität.
  • Erstellung von Richtlinien für Kostenanforderungen zur Verbesserung der Maschinensicherheit.

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die umfassende Betreuung im Bereich der Maschinensicherheitsanalyse. Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in diesem Bereich.

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Risikobeurteilung

Grundlagen der Risokobeurteilung

Eine Risikobeurteilung wird seit 1995 gesetzlich gefordert (Maschinenrichtlinie, Druckgeräterichtlinie), und ist es auch praktisch die einzige Möglichkeit nachzuweisen, dass Maschinen und Anlagen den Richtlinien entsprechen.

Maschinenbauer und deren Zulieferer stehen in der Pflicht entsprechende Risikobeurteilung durchführen zu lassen, sind aber selbst nicht in der Lage dazu. Dies gilt insbesondere für Hersteller sog. „unvollständiger Maschinen“, denn auch für diese wurde mit der Neufassung der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), die zwingend seit 29.12.2009 anzuwenden ist, die Risikobeurteilung Pflicht.

Die Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH führen gemeinsam mit Ihnen die technische Überprüfung Ihrer Maschinen in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und/oder internationalen Normen und Richtlinien durch. Ziel der Risikobeurteilung ist es, bestehende Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen, sowie Maßnahmen zur Risikominderung festzulegen.

Schritte zur Maschinensicherheit

Basis einer entsprechenden Maschinensicherheit ist die Risikobeurteilung. Sie ist Grundlage der Risikoreduzierung, und determiniert die Nachhaltigkeit, Effektivität und die Wirtschaftlichkeit der zu setzenden Maßnahmen.

Bedienungs- und Wartungspersonal von Maschinen und Anlagen sind aufgrund ihrer Tätigkeiten einem hohen Risiko ausgesetzt.

Meist führen bereits wenige Faktoren zu einem Unfall. Beim Herstellen, Nachrüsten und Verketten von Maschinen und Anlagen ist eine fachkundig durchgeführte Risikobeurteilung der Schlüssel zur sicheren Konstruktion und zur Festlegung von effektiven Schutzmaßnahmen die zur Maschinensicherheit beitragen.

Nutzen der Risikobeurteilung

  • Eine Risikobewertung bildete den Grundstein für nachhaltige Maschinensicherheit.
  • Gewährleistung von Legal Compliance im Bereich der Einhaltung der Maschinenrichtlinie.
  • Integration von Sicherheit bei neuen oder modifizierten Maschinen und Anlagen durch eine frühe Bestimmung von vorhandenen Risiken.
  • Profitieren Sie von der technischen Kompetenz und Objektivität unseres Unternehmens.

Unsere Leistungen

  • Bewertung Ihrer bisherigen Risikobeurteilung, mit Empfehlungen zu erforderlichen Änderungen.
  • Normenrecherche und Ermittlung der geltenden Normen und Vorschriften.
  • Dokumentation der Risikobeurteilung.
  • Bestimmung der Grenzen der Maschine.
  • Ermittlung sämtlicher Gefahren abhängig von der jeweiligen Lebensphase der Maschine.
  • Risikoeinschätzung und –beurteilung.
  • Unterstützung bei der Herangehensweise zur Reduzierung des Risikos.

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die umfassende Betreuung im Bereich der Risikobeurteilung. Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in diesem Bereich..

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

CE-Kennzeichnung

Grundlagen des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens

Seit dem 01.01.1995 sind Hersteller verpflichtet, an von ihnen produzierten Maschinen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Mittels Anbringung des CE-Zeichens bestätigt der Hersteller, dass die Maschinen oder Anlagen alle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Alle Maschinen, die aus Nicht-EU-Ländern importiert werden, unabhängig des Baujahrs, benötigen eine CE-Kennzeichnung.

Werden bereits CE-konforme Einzelmaschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefügt (Anlage), muss das Konformitätsbewertungsverfahren einschließlich der CE-Kennzeichnung für die gesamte Anlage durchgeführt werden.

Die Experten der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH führen als externer Partner gemeinsam mit Ihnen die technische Überprüfung Ihrer Maschinen auf Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und/oder internationalen Normen und Richtlinien durch. Wir erstellen die erforderliche Dokumentation und führen Sie zum Erhalt der CE-Konformitätserklärung Ihrer Maschine oder verketteten Anlage.

Erfordernis einer CE-Kennzeichnung

Eine CE-Kennzeichnung an einer Maschine und Anlage zeigt an, dass alle für das Produkt geltende CE-Richtlinien beachtet wurden. Die CE-Kennzeichnung gilt für die Marktaufsicht wie eine Art  Reisepass und ist auch wichtig für Wiederverkäufer, wie z.B. für die Zukaufteile eines Maschinenherstellers (Elektromotore). Die CE-Kennzeichnung ist beim erstmaligen Inverkehrbringen anzubringen.

CE-Kennzeichnung bei verketteten Anlagen

Die CE-Kennzeichnung bei einer „Gesamtheit von Maschinen“ (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Maschinenanlage bezeichnet) unterscheidet sich von der bei Einzelmaschinen. Grundsätzlich muss der Lieferant der Einzelmaschinen neben der CE-Kennzeichnung der Einzelmaschinen auch die CE-Kennzeichnung der Gesamtheit von Maschinen durchführt, wenn diese tiefgreifend verkettet sind.

Liefern mehrere Hersteller Einzelmaschinen, so sind diese für die CE-Kennzeichnung ihrer jeweiligen Einzelmaschinen zuständig. Sollte die daraus entstehende Gesamtheit von Maschinen eine tiefgreifende Verkettung darstellen, so muss einer der zuliefernden Hersteller die Rolle des Herstellers der Gesamtheit von Maschinen übernehmen. Die anderen Hersteller liefern ihm Unterlagen und Informationen, damit dieser die Rolle als Hersteller ausüben kann.

Wenn alte Maschinen und neue Maschinen zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengestellt werden, dann muss einer der beteiligten Hersteller die Rolle des Herstellers der Gesamtheit von Maschinen übernehmen und die anderen Hersteller liefern Unterlagen und Informationen diesem Hersteller zu, damit dieser die Rolle als Hersteller ausüben kann. In diesem Fall kann die Rolle des Herstellers u.U. auch vom Kunden übernommen werden, wenn dieser dazu in der Lage ist. Wichtig ist, dass dieser auch die ihm zugedachte Rolle ausüben kann.

Grundsätze, die es dabei zu beachten gilt:

  • Keine Maschine ohne CE-Kennzeichnung.
  • Keine Gesamtheit von Maschinen ohne CE-Kennzeichnung.
  • Jeder beteiligte Hersteller soll sich kundig machen, ob eine tiefgreifende Verkettung vorliegt und wer in diesem Fall die CE-Kennzeichnung verketteten Anlage ausführt und wie er dazu beitragen kann.

Inhalte eines Konformitätsbwertungsverfahrens inklusive CE-Kennzeichnung

Bei der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Risikobeurteilung ist durchzuführen.
  • Technische Unterlagen sind zu erstellen und mind. 10 Jahre aufzubewahren.
  • Eine Betriebsanleitung ist zu erstellen.
  • Eine CE-Konformitätserklärung ist auszustellen und CE-Kennzeichnung anzubringen.
  • Folgenden harmonisierten Normen sollten beachtet werden:
    – ISO 12100:2010 (ersetzt ISO 12100-1 und -2 und ISO 14121).
    – EN 60812 (DIN 25448) Ausfalleffektanalyse (Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse).
    – ISO 13849-1 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen (Teil 1).
    – EN 60204-1 Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen (Teil 1).
    – Alle Lebensdauerphasen berücksichtigen (siehe ISO 12100:2010).
    – Bedeutung von sicherheitsbezogenen Teilen der Steuerung nach ISO 13849.

Regelung der Verantwortlichkeiten bei CE-Konformitätsverfahren

Der Hersteller kann sich für die Durchführung des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens externe Beratungsleistungen zukaufen. Die Verantwortung kann der Hersteller letztendlich jedoch nicht auslagern, da er ist im Grunde der Verantwortliche für die Verfassung des sicherheitstechnischen Konzeptes ist. Wichtig dabei ist, dass die Sicherheit nicht nachträglich an der fertigen Maschine überprüft wird, sondern bereits bei der Konstruktion mitgeplant und integriert wird.

Nutzen der CE-Kennzeichnung

  • Externe Unterstützung durch die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH bei der Umsetzung und Anwendung von Normen für die CE-Kennzeichnung.
  • Sicherung des Zuganges zu europäischen Märkten.
  • Zeitersparnis durch strukturierte CE-Kennzeichnungsprozesse.
  • Nachweis einer umfassenden CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Unsere Leistungen

  • Durchführung oder Begleitung der CE-Kennzeichnung.
  • Erhebung der relevanten Richtlinien und Normen.
  • Risikobeurteilung der Maschine und Anlage.
  • Erstellung eines Sicherheitskonzepts.
  • Bewertung der Konformität.
  • Ausarbeitung von Empfehlungen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
  • Durchführung erforderlicher Prüfungen.
  • Erstellung der gesetzlich geforderten Unterlagen und der technischen Dokumentation.
  • Erstellung der CE-Erklärungen.

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die umfassende Betreuung im Bereich CE-Konformitätsbewertungsverfahren. Nutzen Sie die langjährige Erfahrung der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH in diesem Bereich.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Betriebsanweisungen

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet die ArbeitnehmerInnen über Gefährdungen am Arbeitsplatz zu informieren und zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen bilden unter anderem eine wichtige Grundlage dafür. Dadurch können Unfälle und Gesundheitsrisiken vermieden werden.

Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist immer die Gefährdungsermittlung bzw. Arbeitsplatzevaluierung. Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen und vereinheitlichten Aufbau erstellt.

Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers. Sie geben Aufschluss über den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge), die damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die einzuhalten sind. Weiters enthalten sie Anweisungen für das richtige Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle.

Arten von Betriebsanweisungen

Grundsätzlich werden die folgenden Arten von Betriebsanweisungen unterschieden:

  • Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
  • Betriebsanweisung für Arbeitsmittel
  • Betriebsanweisungen für Organisation
  • Betriebsanweisung für Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
  • Betriebsanweisungen für biologische Gefährdungen

Die Betriebsanweisungen werden durch die Sicherheitsfachkräfte (SFK) der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH speziell auf die Bedingungen in Ihrem Unternehmen zugeschnitten und erarbeitet. Erst nach erfolgter Unterschrift durch den Arbeitgeber werden die Betriebsanweisungen für die MitarbeiterInnen verbindlich und sind somit von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

Die fertigen Betriebsanweisungen müssen mit den MitarbeiterInnen durchgesprochen werden. Dafür bietet sich eine einfache dokumentierte Unterweisung an. Anschließend müssen die Betriebsanweisungen an geeigneten Stellen (direkt an der Maschine oder am Arbeitsplatz) ausgelegt/ausgehängt werden, sodass sie jederzeit von den MitarbeiterInnen gelesen werden können. Bei Änderungen der Gegebenheiten am Arbeitsplatz sind die Betriebsanweisungen jährlich einer Prüfung auf Aktualität zu unterzeihen und entsprechend anzupassen.

Nutzen und Vorteile von Betriebsanweisungen

  • Schriftliche Anweisung des Arbeitsgebers.
  • Zusammenfassung der wichtigsten Betriebssicherheitsaspekte.
  • Unterweisungen werden vereinfacht, da in den Betriebsanweisungen die wichtigsten Informationen in komprimierter Form zusammengefasst sind.
  • Die relevanten Gefährdungen für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln können einfach und jederzeit nachgelesen werden.
  • Höhere Rechtssicherheit für den Unternehmer/Vorgesetzten durch Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Erstellung der Betriebsanweisungen für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

MitarbeiterInnen Unterweisung

Arbeitgeber sind gemäß § 12 und § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in Österreich und ähnlicher Gesetze und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich zu unterweisen. Ergänzungen zu den allgemeinen Inhalten sind in den Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu finden.

Grundsätzlich werden zwei Dinge unterschieden: Information und Unterweisung.

  • Eine Unterweisung ist als eine spezielle Schulung durch geeignetes Fachpersonal zu betrachten, die sich im Gegensatz zur Information auf den individuellen Arbeitsplatz und Arbeitsbereich einzelner ArbeitnehmerInnen im Unternehmen bezieht.
  • Durch Information soll ein allgemeines Verständnis und Wissen hinsichtlich Gefahrenverhütung Bezug nehmend auf die gesamte Arbeitsstätte vermittelt werden und so die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Unternehmen gefördert werden.

Was ist eine Unterweisung (Sicherheitsunterweisung)?

Der große Unterschied zur einfachen Information besteht darin, dass eine Unterweisung nicht stellvertretend durch Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) oder den Betriebsrat durchgeführt werden darf. Sie hat durch geeignetes Fachpersonal (Sicherheitsfachkräfte (SFK)) zu erfolgen, was sich allein dadurch ergibt, dass die Unterweisung auf die Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz und die jeweiligen Kenntnisse der ArbeitnehmerInnen abgestimmt zu erfolgen hat. Somit ist klar, dass eine umfassende Erfahrung und Wissen im Bereich des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Voraussetzung ist.

Wann hat eine Unterweisung zu erfolgen?

Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen (z.B. entsprechend der Festlegung in der Arbeitsplatzevaluierung oder wenn es in einer Verordnung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gefordert wird).
Die Unterweisung hat:

  • vor Aufnahme der Tätigkeit,
  • während der Arbeitszeit,
  • bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  • bei Einführung oder Änderung von Maschinen,
  • bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  • bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
  • nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten,
  • mündlich oder schriftlich und
  • nachweislich zu erfolgen.

Der Arbeitgeber ist weiters verpflichtet sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den ArbeitnehmerInnen verstanden wurde. Die potenzielle Entwicklung von Gefahrenmomenten bzw. die Entstehung neuer Gefahren müssen in der Unterweisung berücksichtigt werden und müssen weiters zu treffende Maßnahmen bei Betriebsstörungen umfassen. Geeignete schriftliche Betriebsanweisungen entsprechend der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und sonstige Anweisungen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Unsere Leistungen

Die erfahrenen Berater der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH übernehmen die Durchführung der MitarbeiterInnen Unterweisung für alle Standorte Ihres Unternehmens und unterstützen Sie durch jahrzehntelange Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.

Für nähere Informationen zu unseren Leistungen in diesem Bereich kontaktieren Sie bitte den Ansprechpartner der WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH per E-Mail office@winter-m-consulting.at oder telefonisch unter folgender Nummer: +43 (3858) 3848-11.

Unsere Partner

Die WINTER MANAGEMENT CONSULTING GmbH berät Unternehmen in allen Größen – von KMU bis hin zu global operierenden Konzernen – und aus den unterschiedlichsten Branchen. Die folgenden Unternehmen bilden eine Auswahl einiger unserer namhaften Kunden:

STANDORT

Grazer Straße 51
St. Barbara / M.

TELEFON

+43 (3858) 3848–11

ARBEITSZEITEN

8:00 – 18:00